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AWO Betreuungsverein

Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung regelt die gesetzliche Vertretung im Falle der Einwilligungsunfähigkeit. Das Gericht bestellt den Betreuer, wobei es den Wunsch des Betroffenen berücksichtigt, falls keine schwerwiegenden Gründe dagegensprechen.

Die Betreuungsverfügung bedarf keiner besonderen Form. Sie sollte aber schriftlich verfasst sein und die verschiedenen Aufgabenbereiche (wie etwa Vermögen, Gesundheit, Heim-Angelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden) umfassen.

Den Hinweis auf die Betreuungsverfügung sollte man in der Brieftasche oder im Portemonnaie immer bei sich tragen. Eine Kopie der Verfügung sollte bei der Vertrauensperson hinterlegt sein.

Mehr zum Thema: Vorsorgevollmacht



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Foto: Teamleiterin
Marion Fritsch

Teamleiterin
AWO Betreuungsverein

Kontakt:
AWO Verein für Vormundschaften und Betreuungen e.V.
Neckarstr. 35
47443 Moers

Tel.: (02841) 9860-14
fritsch.btv@awo-kv-wesel.de

 


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